Einrichtungsbezogene Impfpflicht

 

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Angehörige

 

bezüglich der ab 15. März 2022 geltenden „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ wurden von einigen von Ihnen in den letzten Tagen sehr widersprüchliche und kritische Fragen gestellt und Feststellungen gemacht, sodass wir hiermit gerne klarstellen wollen, was wir in diesem Zusammenhang tun müssen beziehungsweise machen werden.

 

Wir sind laut Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Convid-19 vom 12.12.2021 und dem nachfolgenden Erlass zu dessen Vollzug durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration zu nachfolgenden Maßnahmen verpflichtet:

-        Anfordern der Immunitätsnachweise von allen unseren Mitarbeitern bis einschließlich 15.3.2022: das sind entweder der Impfnachweis (mindestens 2 Impfungen), der Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindiktion nicht gegen Sars-CoV-2 geimpft werden kann. Diese Nachweise müssen von uns geprüft und mit dem jeweiligen Ablaufdatum dokumentiert werden.

-        Spätestens zum 30.3.2022 müssen alle Mitarbeiter dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden, die diesen Nachweis nicht bis zu dieser Frist erbracht haben beziehungsweise wenn Zweifel an der Gültigkeit des Nachweises bestehen.

-        Bei Überschreitung des Ablaufdatums eines Zertifikates nach dem 15.3.2022 muss dieser Mitarbeiter dem Gesundheitsamt nachgemeldet werden!

-        Diese Meldung an das Gesundheitsamt beinhaltet KEINE unmittelbaren Konsequenzen für die Ausübung der Tätigkeit – die gemeldeten Mitarbeiter dürfen also vorerst weiter beschäftigt werden.

-        Nach dem 15.3.2022 dürfen Mitarbeiter ohne gültiges Zertifikat NICHT neu eingestellt werden.

-        Wir als Unternehmen sind gegenüber dem Gesundheitsamt zur Meldung von Mitarbeitern ohne gültigen Immunitätsnachweis verpflichtet.

-        Die Bearbeitung und Verfolgung der Meldungen (Unternehmen und Mitarbeiter) liegt im Ermessen des jeweiligen Gesundheitsamts, das bei allen Maßnahmen die Versorgung der Patienten zu berücksichtigen hat.

-        Maßnahmen des Gesundheitsamts können u.a. die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot oder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens sein. Vorrangig jedoch wird das Gesundheitsamt den betreffenden Mitarbeiter zu einer Beratung laden und zur Impfung auffordern.

 

Diese oben beschriebenen Regelungen haben also vorerst keine Auswirkungen und Konsequenzen auf den Einsatz unserer Mitarbeiter bei unseren Patienten. Wir werden die gewohnten und bisher so hilfreichen hygienischen Maßnahmen zum Schutz unserer Patienten unverändert beibehalten und insbesondere bei den wenigen ungeimpften Mitarbeitern die Tests auf hohem Niveau halten.

 

Für detaillierte Information verweisen wir auf den Link zum Hessischen Ministerium für Soziales und Integration

 

Hier können sowohl der erwähnte Erlass sowie eine Rubrik Fragen/Antworten eingesehen werden.

 

Wir hoffen, dass wir Ihnen allen mit dieser Zusammenfassung die Sicherheit geben, dass wir die Versorgung unserer Patienten weiterhin unverändert gewährleisten werden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen und bleiben Sie gesund

 

Branka Seipt und Nenad Markovic

 

15. März 2022

Aktuell


Info bzgl. einrichtungsbezogener Impfpflicht


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